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Lohnfortzahlungsbetrug: Was Führungskräfte tun können

29. März 2023

Krank kann jeder mal werden. Unternehmer und Mitarbeiter sitzen hier im selben Boot, Krankheiten machen auch um Führungskräfte keinen großen Bogen. Aber: Manchmal täuschen Arbeitnehmer ihre Erkrankung vor. Lohnfortzahlungsbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern beschädigt das Verhältnis zwischen einem Arbeitgeber und Mitarbeitern nachhaltig. Wie verhalten sich Führungskräfte, wenn der Vorwurf des Lohnfortzahlungsbetrugs auftaucht?

 

Ein Problem: Lohnfortzahlungsbetrug wiegt als Vorwurf gegenüber einem Mitarbeiter sehr schwer. Übereilt darf er aus diesem Fall niemals geäußert werden. Selbst, wenn Kollegen auf den Betrug hinweisen – bewiesen ist der Lohnfortzahlungsbetrug damit noch lange nicht.

 

Eine vorschnell ausgesprochene Abmahnung oder fristlose Kündigung wird sonst zum Bumerang, ein langwieriger und teurer Rechtsstreit droht. Doch wie sollten sich Führungskräfte in einem solchen Fall am besten verhalten und was ist dabei zu beachten?

 

Gerichtshammer

 

 

Welche Maßnahmen sind bei Lohnfortzahlungsbetrug möglich?

Betrug ist im Arbeitsrecht eigentlich immer ein Grund, die fristlose Kündigung gegenüber Arbeitnehmern auszusprechen. Diese können sich dagegen natürlich mit Mitteln wie der Kündigungsschutzklage wehren. Allein der bloße Verdacht rechtfertigt keine arbeitsrechtlichen Mittel. Aber er kann weitere Schritte auslösen.

 

Attest als Problem

Ein Problem stellt das ärztliche Attest dar. Die Krankschreibung zweifeln Führungskräfte – gerade, wenn der Ausfall des Arbeitsnehmers in einem ungünstigen Moment passiert – schnell an. Dass Arzt und Mitarbeiter unter einer Decke stecken, ist damit aber noch lange nicht bewiesen. Gerade, wenn sich Krankschreibungen an bestimmten Wochentagen häufen, keimt der Verdacht auf. Beschäftigte müssen den Grund ihrer Krankmeldung aber nicht offenlegen.

 

Hier einige Möglichkeiten für Führungskräfte:

1. Privat-Detektei beauftragen

Um wirksam gegen den Lohnfortzahlungsbetrug vorzugehen, müssen Unternehmen Beweise sammeln. Diese können aus verschiedenen Quellen stammen, haben am Ende aber einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten.

 

Grundsätzlich ist es gestattet, einen Arbeitnehmer auch zu Hause aufzusuchen oder sich dessen Zuhause zu nähern. Aber: Hier gelten strenge Regeln. Steht der Chef an der Tür und wird nicht hereingelassen, darf er sich keinen Zutritt verschaffen. Bei Anrufen muss ein krankgeschriebener Arbeitnehmer den Hörer nicht zwingend in die Hand nehmen.

 

Ein Problem bleibt: Der Besuch spiegelt meist nur eine Momentaufnahme wider. Im Ernstfall kann eine arbeitsrechtliche Maßnahme ins Leere laufen. Eine mehrtägige Überwachung durch einen Detektiv schafft Abhilfe – und ist im Verdachtsfall sogar zugelassen. Hierbei sollte jedoch auf eins geachtet werden: Die Qualität der Detektei. Schließlich sollen am Ende gerichtsverwertbare Beweise stehen.

 

2. Attest anzweifeln

Das Gesetz lässt es zu, ein Attest anzuzweifeln und zurückzuweisen. Ein Schritt, der sachlich begründet werden muss. Hier braucht es einen konkreten Verdacht und klare Hinweise: ständiges Krankmelden an Freitagen oder am ersten Tag nach dem Urlaub. Beliebt ist auch eine Rückdatierung von Krankenscheinen – was nur unter sehr eng begrenzten Rahmenbedingungen möglich ist.

 

Hier liefert der Arbeitnehmer selbst die Möglichkeit, einen Hebel anzusetzen. Aber auch klare Verstöße gegen Verhaltensauflagen führen dazu, dass Arbeitgeber eine ärztliche Krankschreibung zurückweisen können. Wer mit einem angeblichen Meniskusschaden zu Hause bleibt, wird kaum der Genesung mit dem Renovieren einen Gefallen tun.

 

Aber: Es gilt im ersten Moment der Grundsatz In dubio pro reo. Führungskräfte können den „Gelben Schein“ nicht pauschal in Zweifel ziehen. Der Gesetzgeber erkennt diesem einfach eine sehr hohe Beweiskraft zu. Diese lässt sich anzweifeln, wenn die Krankschreibung im Rahmen einer Ferndiagnose ohne persönliche Konsultation erfolgt ist. Ausnahmen galten nur während der Corona-Pandemie.

 

Was ist Lohnfortzahlungsbetrug genau?

Lohnfortzahlungsbetrug definiert sich als das Erschleichen von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Hintergrund: Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall Anspruch auf die Zahlung des regulären Arbeitslohns für eine Dauer von bis zu sechs Wochen für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit.

 

Grundsätzlich stellt Lohnfortzahlungsbetrug einen Straftatbestand dar und rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das Problem: Für den Vorwurf liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Einfach auf Basis von Hörensagen die Kündigung aussprechen – damit begeben sich Führungskräfte schnell in eine rechtlich sehr angreifbare Position.

 

Fazit: Mit den richtigen Maßnahmen Lohnfortzahlungsbetrug aufdecken

Viele Arbeitnehmer sind – wenn sie sich krankmelden – auch wirklich arbeitsunfähig. Wie überall gibt es jedoch auch hier Problemfälle. Dabei sollte klar sein: Lohnfortzahlungsbetrug ist einfach kein Kavaliersdelikt. Unternehmen können an dieser Stelle zu verschiedenen Mitteln greifen, um den Nachweis zu führen. Denn eine Kündigung setzt voraus, dass der Lohnfortzahlungsbetrug auch bewiesen werden kann.

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: Arbeitsunfähigkeit, Lohnfortzahlungsbetrug
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